Norm: ABGB §879 Abs1 CIIo1EStGNov 1946 §5 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
Rechtssatz:
Die Zusage des Dienstgebers, dem Dienstnehmer Mehrleistungen an ESt zu ersetzen, die diesem durch die Honorierung einer zusätzlichen Tätigkeit ... mehr lesen...