Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit von der belangten Behörde als Antrag gewerteter E-Mail vom 29. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren, verschwieg sich zur Haushaltsgröße und führte aus, dass er nunmehr den Bescheid der „ XXXX “ vorlegen könne. Der E-Mail waren folgende Unterlagen (je in Kopie) beigeschlossen: ? Bescheid des zuständigen Magistrats (an die Mitbewohnerin adressiert) über die Zuerkennung der Mindestsich... mehr lesen...