Begründung: Der Ehemann der Klägerin wurde am 24. 11. 1999 bei einem Verkehrsunfall, den der Zweitbeklagte als Lenker und Halter des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkws verschuldete, getötet. Im 2001 eingeleiteten und 2006 rechtskräftig abgeschlossenen (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. 3. 2006, 2 Ob 202/05b) Vorprozess wurde der Klägerin entgangener Unterhalt nach § 1327 ABGB in der Höhe von 90.746,57 EUR (monatlich 3.629,86 EUR netto vom 1. 12. 1999 bis 31... mehr lesen...