Entscheidungsgründe: I. 1. Nach §20 Abs1 GrunderwerbsteuerG idF BGBl. 277/1969 wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, römisch eins. 1. Nach §20 Abs1 GrunderwerbsteuerG in der Fassung Bundesgesetzblatt 277 aus 1969, wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, "1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemach... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab B-VG Art140 Abs3 erster Satz B-VG Art140 Abs5GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1 und Z2GrEStG 1955 §20 Abs6 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 ... mehr lesen...