Norm: ABGB §879 CIIbGSpG 1965 §4 Abs2 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
Rechtssatz:
Ausspielungen, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust mit Hilfe von mechanischen Vorrichtungen herbeigeführt wird, unterliegen zum Teil... mehr lesen...