Entscheidungen zu § 2 GSpG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-6 von 6

RS UVS Kärnten 2012/06/14 KUVS-K7-1307/2/2012

Rechtssatz: Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Geldspielapparates ist, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird. Es handelt es sich daher bei dem im gegenständlichen Straferkenntnis genannten Geldspielapparat um keinen im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes, zumal die Entscheidung über Gewinn und Verlust ? soweit feststellbar ? nicht durch den Apparat selbst getroffen wird, sondern in ei... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 14.06.2012

RS UVS Kärnten 2000/06/29 KUVS-K2-551/2/2000

Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, dass sich an den zwei an der Tatörtlichkeit aufgestellten und betriebenen Videowalzenspielen mit Früchten und anderen Motiven der Einsatz zwar weit über die ATS 5,-- Grenze bestimmen lässt, jedoch nicht mit Sicherheit angegeben werden kann, ob die Gewinne pro Spiel die ATS 200,-- Grenze überschreiten, so unterliegen diese Glücksspielautomaten den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und entzieht sich daher d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 29.06.2000

RS UVS Kärnten 1998/03/10 KUVS-1327/5/97

Rechtssatz: Eine Ausspielung im  Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Ausicht stellt (vgl. VwGH vom 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.03.1998

RS UVS Kärnten 1998/02/03 KUVS-1594/4/97

Rechtssatz: Wer als Inhaber des Pokerautomaten IMPERA AUSTRIA Thekenversion - ohne Typenschild bzw Nummer mit dem Programm FULL HOUSE - in A, Cafe B, am 25.9.1996, um 10.45 Uhr, diesen Pokerautomaten, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und der die Entscheidung darüber durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung selbsttätig herbeiführt, außerhalb einer Spielbank betreibt, obwohl dieser Glücksspielautomat  dem Glücksspielmonopol unterliegt... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.02.1998

RS UVS Oberösterreich 1993/10/18 VwSen-230233/15/Wei/Shn

Rechtssatz: Der Begriff des "Betreibens" iSd § 3 Abs. 1 OöSpielapparateG ist synonym zum gleichlautenden Terminus in § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG auszulegen, sodaß darunter jedes Tun zu verstehen ist, das darauf abzielt, anderen das Glücksspiel mit dem Geldspielapparat zu ermöglichen. Hiezu genügt es, daß der Apparat betriebsbereit an einem Ort aufgestellt ist, an dem Glücksspielinteressenten Gelegenheit zu dessen Betätigung haben. Das Monopol des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG wird im Ber... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.10.1993

TE UVS Niederösterreich 1992/09/08 Senat-BN-91-068

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:   "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:   Zeit: 02.05.1991 09.00 Uhr Ort:            ,     gasse 56 im Lokal "B      N   " Tatbeschreibung Sie haben als nach §9 VSTG Verantwortlicher (handels- und gewerberechtl Geschäftsführer) der Fa R    und           GesmbH G           ,       straße   , zu verantworten, daß diese Gesellschaft einen Glücksspielautomaten (TV Gerät mit der Bezeichnung "Euromat"), der dem Glücksspiel... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 08.09.1992

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