Entscheidungen zu § 6 Abs. 2 GrEStG 1987

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1989/2/23 88/16/0105

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §11;GrEStG 1955 §6 Abs2; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1989, 417;
Rechtssatz: Der Wert der Gegenleistung bemißt sich nach dem Wert der (Gesamtabfindung) Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters zuzüglich des Wertes der Gesellschaftsschulden und des Wertes des bisherigen Gesellschaftsanteiles des Übernehmenden Gesellschafters, wobei der der Vermögens... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.02.1989

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