Entscheidungen zu § 6 GrEStG 1987

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1971/11/11 1Ob290/71

Peter H, der Gesellschafter der Firma P war, starb am 30. 6. 1963; mit seinem Tode wurde der bisherige Mitgesellschafter Hubert H Alleineigentümer des genannten Unternehmens. Hubert H starb am 22. 11. 1963. Die Streitteile waren - die Kläger zu je drei Achtel, die Beklagte zu einem Viertel - dessen Erben und wurden als solche persönlich haftende Gesellschafter der Firma P. Nach dem Auseinandersetzungsvertrag vom 18. 11. 1966 schied die Beklagte aus der Gesellschaft aus, die Kläger erw... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 11.11.1971

RS OGH 1971/11/11 1Ob290/71

Norm: GrEStG 1955 §1GrEStG 1955 §6GrEStG 1955 §10GrEStG 1955 §17
Rechtssatz: Wenn eine OHG durch Anwachsung (Anteilsübertragung an den letzten Gesellschafter) zu bestehen aufhörte, hat der Übernehmer die Grunderwerbsteuer als Privatmann zu tragen; das Unternehmen ist bei Anwachsung Objekt und nicht Subjekt des Vorganges und daher nicht steuerpflichtig. Entscheidungstexte 1 Ob 290/71 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.11.1971

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