Entscheidungsgründe: I. 1. Nach §1 des Telegraphenwegegesetzes, BGBl. 435/1929, stehen dem Bund und den öffentlichen Telegraphenanstalten für die Herstellung, Instandhaltung und den Betrieb von Telegraphen an öffentlichen Straßen und Wegen und an sonstigem öffentlichen Gute sowie an unverbauten und in fremden Privateigentum stehenden Grundstücken sowie an Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten Leitungsrechte zu, wenn dadurch der bestimmungsgemäße Gebrauch der Liegenschaften nicht... mehr lesen...
Index: L3 FinanzrechtL3700 Benützungsabgabe, Gebrauchsabgabe
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z9 StGG Art5 F-VG 1948 §7 Abs2 F-VG 1948 §8 Abs1FAG 1973 §13 Abs1 Z14FAG 1973 §13 Abs2FAG 1979 §14 Abs1 Z13FAG 1979 §14 Abs2FernmeldeG §2TelegraphenwegeG §1Wr GebrauchsabgabeG 1966 §9Wr GebrauchsabgabeG 1966 §18 Abs2 B-VG Art. 10 heute B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 ... mehr lesen...