Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 07.01.2014, BMVIT-631.540/0409-III/FBW/2013, entschied das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX, die Ehefrau des Beschwerdeführers, als Inhaberin des Einzelunternehmens XXXX dafür einzustehen habe, dass von Ihrem Unternehmen aus am 20.4.2013, 18:33 eine E-Mail, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung... mehr lesen...