Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.12.2012, GZ BMVIT-636.540/0474-III/FBG/2012, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten, dass der Beschwerdeführer als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. 52/1991 idgF, als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Firma XXXX am Standort XXXXXXXX (Firmenbuchnummer XXXX) nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass diese entgegen § 107 A... mehr lesen...