Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (idF FMA), Bereich Integrierte Aufsicht, vom 24.04.2013, zugestellt am 29.04.2013, richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht in der Fassung FMA), Bereich Integrierte Aufsicht, vom 24.04.20... mehr lesen...