1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck wurde der Mitbeteiligte einer näher umschriebenen Ehrenkränkung zulasten des Revisionswerbers gemäß § 20 lit. c iVm § 21 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) bestraft. 1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck wurde der Mitbeteiligte einer näher umschriebenen Ehrenkränkung zulasten des ... mehr lesen...
Index: L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen TirolL40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: LPolG Tir 1976 §20 litcLPolG Tir 1976 §21 Abs1LPolG Tir 1976 §21 Abs2LPolG Tir 1976 §21 Abs3 VStG §56 VStG §56 Abs3 VwGG §25a Abs4 VStG § 56 heute VStG § 56 gültig ab 01... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;VStG §45 Abs2;VStG §56 Abs3;
Rechtssatz: Dem Privatankläger steht ein Recht auf Bescheiderlassung über die Einstellung zu. Dieses Recht ist jedoch nicht mittels Berufung (hier: gegen den Aktenvermerk über die Einstellung oder die telefonische Verständigung von dieser - beides sind keine Bescheide), sondern im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend zu mache... mehr lesen...