Entscheidungen zu § 56 Abs. 2 VStG

Datenschutzbehörde

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TE Dsk BescheidSonstiger 2020/2/21 2020-0.083.190

GZ: 2020-0.083.190 vom 21.2.2020 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID Spruch: Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag des Dr. Alfons A*** (Antragst... mehr lesen...

Entscheidung | Dsk BescheidSonstiger | 21.02.2020

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