Entscheidungen zu § 53b VStG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Vorarlberg 2007/03/16 2-007/06

Rechtssatz: Die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges einer Verwaltungsstrafe, damit aber auch der Vorführung zum Strafantritt, ist insbesondere davon abhängig, dass die zwingend vorgesehene Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe ergangen ist. Bei dieser Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges der Freiheitsstrafe bildet. Da im gegenständlichen Fall die Aufforderung zum Antritt der Ers... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 16.03.2007

RS UVS Vorarlberg 2006/01/27 2-015/05

Rechtssatz: Die telefonische Mitteilung des Polizeibeamten, dass der Beschwerdeführer zum Zwecke der Vorführung festgenommen werde, wenn er die ausständige Geldstrafe nicht bezahle, ist keine  Ausübung von Zwangs- oder Befehlsgewalt iS des § 67a Abs 1 Z 2 AVG . Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um eine Information über eine Maßnahme, die der Beschwerdeführer zu gewärtigen hat, wenn er sie nicht durch die Bezahlung der Geldstrafe abwendet. So gesehen ist diese Verständigung vergle... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 27.01.2006

RS UVS Kärnten 2004/09/28 KUVS-K1-1678/2/2004

Rechtssatz: Vorliegend wurde über den Rechtsmittelwerber rechtskräftig eine Freiheitsstrafe verhängt. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 53b Abs. 1 VStG wurde er sodann von der zuständigen Behörde aufgefordert, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche ?Aufforderung" kein Bescheid. Diese ?Aufforderung" ist nach neuerer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als Ausübung... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.09.2004

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