Norm: MRK Art13 IV1VStG §31 Abs3VStG §51 Abs7
Rechtssatz: Art 13 MRK wird verletzt, wenn einem Beschwerdeführer im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren vor dem UVS keine Beschwerde gegen eine überlange Verfahrensdauer zur Verfügung steht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofes, die Vereinbarkeit der im VStG vorgesehenen Verjährungsfristen mit der MRK in abstracto zu prüfen. Jancikova gegen Österreich. Entscheidungstext... mehr lesen...