Entscheidungen zu § 49a Abs. 5 VStG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/17 93/17/0097

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Oktober 1991 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 25. April 1991 um 11.30 Uhr in Linz, "Promenade ggü. 39" ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt; sie sei damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 5 Abs. 2 der Linzer Parkgebührenveror... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.06.1994

RS Vwgh 1994/6/17 93/17/0097

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §49a Abs2;VStG §49a Abs5;
Rechtssatz: § 49a Abs 5 VStG regelt, wem die Anonymverfügung zuzustellen ist. Dies ist nicht unbedingt der Täter als solcher, wie es der Rechtsfigur der Anonymverfügung, die sich nicht gegen eine bestimmte Person als Täter (Beschuldigten) richtet, entspricht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.06.1994

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