Rechtssatz: Weist lediglich ein Streifen in der Breite von 5cm an der äußeren Lauffläche kein messbares Profil auf, ist mit Rücksicht auf den seit der 42 KDV-Novelle geltenden Wortlaut des § 4 Abs 4 KDV in der Tatumschreibung auszuführen, warum durch den Streifen in der Breite von 5 cm an der äußeren Lauffläche, der kein messbares Profil aufwies, nicht mehr im gesamten mittleren Bereich der Lauffläche, der 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt, die Profiltiefe von 1,6 mm gegeben ist. Dazu bed... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 01 03 1998 in der Zeit von 11 50 Uhr bis 12 30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in , Seebadeanlage, bei der dortigen Ver- und E ntladestelle für Surfbretter im Bereich der Einfahrt zum Yachtclub verwendet, wobei die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm beim linken hinteren Reifen, Marke Michelin, Reifennummer nicht mehr ablesbar, nicht mehr gegeben war. Er habe dadurch §... mehr lesen...