Entscheidungen zu § 43 Abs. 2 VStG

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RS UVS Kärnten 1995/03/13 KUVS-234-237/1/95

Rechtssatz: Erläßt die Behörde eine Strafverfügung wegen Übertretung des Meldegesetzes, erhebt dagegen die Beschuldigte am 8.11.1994 Einspruch, erläßt die Behörde am 8.11.1994 ein Straferkenntnis, gegen welches die Beschuldigte die verfahrensgegenständliche Berufung erhob, ist der Strafverhandlungsschrift der ausdrückliche Verzicht auf die Berufung angeschlossen, erläßt die belangte Behörde am 6.12.1994 wiederum einen Ladungsbescheid gegen die Beschuldigte, worin sie ihr den im Straferkenn... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 13.03.1995

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