Entscheidungen zu § 41 Abs. 3 VStG

Unabhängige Verwaltungssenate

4 Dokumente

Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 2006/11/20 VwSen-161764/2/Br/Ps

Rechtssatz: Zur Rechtmäßigkeit der Berufung ist zu bemerken, dass zwar gemäß § 19 Abs.4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, gegen eine Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig ist. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings erkannt, dass im Verwaltungsstrafverfahren auch gegen Ladungsbescheide eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat möglich ist (VfGH 6.10.1997, G 1393/95-10 u.a.). Gemäß dieser Judikatur be... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 20.11.2006

RS UVS Kärnten 1992/01/28 KUVS-2/2/92

Rechtssatz: Die Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskünfte nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.01.1992

RS UVS Oberösterreich 1992/01/16 VwSen-100086/16/Fra/Ka

Beachte Verweis auf VwGH vom 12.11.1980, 2283/80. Rechtssatz: Wird in einer Ladung die sogenannte Kontumazierungsfolge nicht angedroht und wird diese Ladung auch nicht zu eigenen Handen zugestellt und ergeht dann eine neuerliche Ladung mit der Androhung im Sinne des § 41 Abs.3 VStG, ergibt die Behörde zu erkennen, daß sie sich auf weitere Beweismittel einlassen und das Parteiengehör einräumen will; Behebung des Straferkenntnisses, da die zweite Ladung erst nach Erlassung des Erkenntn... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 16.01.1992

RS UVS Oberösterreich 1991/12/12 VwSen-100149/4/Gu/Bf

Rechtssatz: Behebung eines Straferkenntnisses wegen Verletzung des Beschuldigtengehörs nach Ladung ohne Bekanntgabe der Säumnisfolge der Durchführung des Strafverfahrens.     Gemäß § 41 VStG ist in der Ladung des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen; gleichzeitig ist er aufzufordern, die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so zeitlich anzuzeigen, daß sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.  ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 12.12.1991

Entscheidungen 1-4 von 4

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten