Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, Slowenien, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte, xxxstraße xxx, xxx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme und zwangsweise Anhaltung, Abnahme eines Geldbetrages), nach am 20.2.2020 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG wird die Maßnahme... mehr lesen...