Entscheidungen zu § 37a Abs. 3 VStG

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TE UVS Steiermark 1998/12/10 30.10-23/98

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 16.4.1997, um 16.36 Uhr, in Dobl, auf der A 2, Höhe Strkm. 192,5, in Richtung Klagenfurt als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen HR CNE-621 (PKW) 1.) die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 33 km/h  überschritten. Die in Betracht kommende Meßtoleranz sei bereits abgezogen worden, 2.) diesen auf einer mautpflichtigen Bundesstraße (Autobahn oder Schnells... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 10.12.1998

RS UVS Steiermark 1998/12/10 30.10-23/98

Rechtssatz: Die Frist für den Ausspruch des Verfalles einer vorläufigen Sicherheit beträgt nach § 37 Abs 5 VStG nur drei Monate; sie ist bei Einhebung eines Geldbetrages ab der Einhebung zu berechnen und somit bei einer (stattdessen erfolgten) Beschlagnahme als vorläufige Sicherheit ab der Beschlagnahme. Ein außerhalb dieser Frist ausgesprochener Verfall ist ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 8.7.1992, 91/03/0181). Schlagworte Verfall Frist Beschlagnahme mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 10.12.1998

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