Entscheidungen zu § 36 Abs. 3 VStG

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RS UVS Vorarlberg 2007/03/16 2-007/06

Rechtssatz: Nach § 53b Abs 2 VStG ist der Bestrafte, wenn er der Aufforderung zum Strafantritt nicht nachkommt, zwangsweise vorzuführen. Nach dem letzten Satz dieses Absatzes sind der § 36 Abs 1 zweiter Satz und der § 36 Abs 3 VStG anzuwenden. Gemäß dem ersten Satz des vorgenannten § 36 Abs 3 VStG ist dem Festgenommenen ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Fest... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 16.03.2007

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