Entscheidungen zu § 33 VStG

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Kärnten 1998/03/13 KUVS-1286/1/97

Rechtssatz: Auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare". Dieser ist aber dann ohne Bedeutung, wenn der Beschuldigte selbst das betreffende Beweisanbot macht (vorliegend die Vorlage des entsprechenden Parkscheines). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 13.03.1998

RS UVS Kärnten 1993/05/25 KUVS-789/3/93

Rechtssatz: Scheint in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung die Möglichkeit des Einbringens eines telefonischen Einspruchs nicht auf, dann ist ein solcher auch nicht vorgesehen. Dies folgt auch aus den § 14 AVG und § 33 VStG, wonach die körperliche Anwesenheit des Beschuldigten vor der Behörde notwendig ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 25.05.1993

RS UVS Kärnten 1992/03/25 KUVS-24/2/92

Rechtssatz: Auch der Umstand, daß der Beschuldigte bei der öffentlich-mündlichen Verhandlung sich der Aussage entschlug, ist kein stichhaltiges Indiz für seine Täterschaft, da nach der neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Pflicht des Beschuldigten seine Unschuld nachzuweisen, gegen die im Art 6 Abs 2 EMRK normierte Unschuldsvermutung verstößt. Wenngleich die Behörde auch das Verhalten des Beschuldigten in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen hat, ist es dennoch Aufgabe der Beh... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 25.03.1992

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