Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten ein Übertretung des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg. BauPolG) zur Last gelegt. Der
Spruch: lautet: "Herr Dr. Franz M., geb. … hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Immobilien Bauträger GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschaft der S. B. Ges.m.b.H. & Co OG ist, für diese Gesellschaft als Bauherr ... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Zuständigkeit der nach § 29 a VStG delegierten Verwaltungsstrafbehörde ist, daß die Übertragung durch die zuständige Behörde erfolgt (VwGH 25.05.1987, 86/08/0236). In diesem Sinne ist am Übertragungsvermerk die Behörde anzuführen, auf die das Verfahren übertragen werden soll (VwGH 22.12.1982, 82/03/0045). Daher liegt keine Übertragung des Verfahrens nach § 29 a VStG an die (für eine Übertretung nach § 46 Abs 1 GewO) zuständige Wohnsitzbehörde (Bürgermeiste... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte unbescholten, legt er ein qualifiziertes und reumütiges Geständnis ab, stellt er den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung vor Arbeitsantritt des Ausländers, meldete er ihn mit gleichem Datum - 21.2.1991 - bei der Gebietskrankenkasse an, dauerte die nicht dem Gesetz entsprechende Beschäftigung nicht einmal einen Tag, weil wegen eines Arbeitsunfalles der Ausländer monatelang im Krankenstand war und in der Folge eine Arbeitsbewilligung für die Zeit vom 1.3.199... mehr lesen...