Entscheidungsgründe: Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet: XXXX römisch 40 P1 XXXX römisch 40 P2 XXXX römisch 40 B1 XXXX römisch 40 B2 XXXX römisch 40 B3 XXXX römisch 40 B4 XXXX römisch 40 B5 XXXX römisch 40 B6 XXXX römisch 40 B7 XXXX römisch 40 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom XXXX .2018 (bei der Datenschutzbehörde eingelangt am XXXX .2018) behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 und §§ 8 sowie 62 Abs. 1 Z 1 Datenschutzgesetz (DSG) durch die Österreichische Post AG (die mitbeteiligte Partei). Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass die mitbeteiligte Partei zwar in Form einer „Firma“ auftrete, de facto aber ein staatlicher Bet... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nach bereits bestehendem Schriftverkehr zwischen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) und der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) richtete dieser am 20.01.2020 ein Schreiben an die belangte Behörde, welche dieses als Datenschutzbeschwerde wertete. Darin führte der BF zusammengefasst aus, er beschwere sich wegen Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung über die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) zu GZ XXXX und b... mehr lesen...