Entscheidungen zu § 21 Abs. 1a VStG

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS Uvs 2009/9/28 VwSen-252134/18/Fi/Mu

Index: 40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991
Norm: VStG §21 Abs1a VStG § 21 gültig von 20.04.2002 bis 30.06.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013 VStG § 21 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
Rechtssatz: Einstellung des Verfahrens, weil das Asylverfahren der Bw negati... mehr lesen...

Rechtssatz | Uvs | 28.09.2009

RS UVS Oberösterreich 2007/07/24 VwSen-230982/2/Gf/Mu/Ga

Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen, der durch ein besonders rücksichtloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Nach § 21 Abs.1a VStG hat die Behörde ua dann von der Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Int... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 24.07.2007

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