Entscheidungen zu § 11 VStG

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE Uvs Erkenntnis 2009/4/15 17/10305/5-2009th

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten ein Übertretung des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg. BauPolG) zur Last gelegt. Der
Spruch: lautet: "Herr Dr. Franz M., geb. … hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Immobilien Bauträger GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschaft der S. B. Ges.m.b.H. & Co OG ist, für diese Gesellschaft als Bauherr ... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Erkenntnis | 15.04.2009

TE Uvs Bescheid 1999/9/29 1-0192/99

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe sich am 28.11.1998 gegen 21.25 Uhr in B-V, Rstraße (B), Höhe Haltestelle "D", zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs im Auto gegen ein Entgelt von 800 S angeboten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der §§ 18 Abs 1 lit c und 4 Abs 1 Sittenpolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 10.000 (EURO 726,73) (15 Tage) sowie eine Arreststrafe in d... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Bescheid | 29.09.1999

RS UVS Vorarlberg 1999/09/29 1-0192/99

Rechtssatz: Nach §11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Die Beschuldigte geht aber inzwischen nicht mehr der Prostitution nach. Aus diesem Grund hielt es die Berufungsbehörde für vertretbar, dem Antrag des Vertreters der Beschuldigten, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, stattzugeben. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 29.09.1999

TE UVS Niederösterreich 1996/01/30 Senat-WU-95-147

Die Bezirkshauptmannschaft xx bestrafte den Berufungswerber J***** D****** mit Erkenntnis vom 24.7.1995, Zl 3-****-94, wegen Verwaltungsübertretung nach den §§ 64 iVm 134 KFG mit Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- sowie einer Primärfreiheitsstrafe von 1 Woche (Kostenbeitrag S 3.140,--), weil er, so der Spruch: des angefochtenen Erkenntnisses, am 20.6.1994 in der Zeit von 16,30 Uhr bis 17,40 Uhr in W*** *, E******straße **, über die Südosttangente über die Donauuferautobahn in Richtung F... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 30.01.1996

RS UVS Niederösterreich 1996/01/30 Senat-WU-95-147

Rechtssatz: Sechs einschlägige Vorstrafen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr ohne Lenkerberechtigung rechtfertigen die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 30.01.1996

RS UVS Oberösterreich 1993/12/01 VwSen-240059/3/Gf/La

Rechtssatz: Ist es aufgrund der Tatumstände nicht erforderlich, die Beschuldigte von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten, so darf eine primäre Freiheitsstrafe auch dann nicht verhängt werden, wenn der gesetzliche Strafrahmen für die Geldstrafe derart niedrig ist, daß selbst die Verhängung der Höchststrafe keine abschreckende Wirkung zu erzielen geeignet ist, weil eine Korrektur der rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers den Vollzugsorganen nicht zusteht. Die primäre Freih... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 01.12.1993

TE UVS Niederösterreich 1992/02/06 Senat-BL-91-002

Mit Spruchteil 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18. April 1991, Zl xx, wurde über Herrn J S eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt, weil er am 8. Jänner 1991 von 04,20 Uhr bis 04,28 Uhr in S auf der LH xx ein Kraftfahrzeug ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt habe.   Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, wobei dem Berufungsinhalt eindeutig zu entnehmen ist, daß sich die Anfechtung lediglich auf die Strafhöhe bezieht. Der B... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 06.02.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/02/06 Senat-BL-91-002

Rechtssatz: Eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen bei einem maximalen Strafrahmen von bis zu 6 Wochen für ein Delikt nach §64 Abs1 KFG ist nicht überhöht, wenn bereits 22 rechtskräftige und noch nicht getilgte Vorstrafen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung vorliegen, kein Milderungsgrund vorliegt und auch keine Notsituation (Zwangslage zum Lenken des KFZ um 4,20 Uhr) geltend gemacht werden kann. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 06.02.1992

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