Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, nunmehr vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 30.07.2014, Zahl: KL9-STR-5881/2013, womit ihr eine Übertretung des Glücksspielgesetzes 2010 (GSpG) zur Last gelegt wird, nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 38 VwGVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine... mehr lesen...