Entscheidungen zu § 13 EIRAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 2015/9/9 2Ob36/15f, 8Ob94/20m, 1Ob116/21x

Norm: EIRAG §4EIRAG §13GOG §89c Abs5 Z1
Rechtssatz: Dienstleistende europäische Rechtsanwälte sind bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten ebenso wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet. Entscheidungstexte 2 Ob 36/15f Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 36/15f Beisatz: Dasselbe gilt für niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.09.2015

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