Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;BDG 1979 §244 Abs2 idF 1994/550;BDG 1979 §36;BDG 1979 §50a Abs4 Z3 idF 1997/I/061;BDG 1979 §50a Abs4 Z3;BDG 1979 §50b Abs1 idF 1997/I/061;BDG 1979 §50b Abs6;BDG 1979 Anl1 Z2.6.8 litc idF 1994/550;MSchG 1979 §15c;MSchG 1979 §15h idF 2001/I/103;MSchG 1979 §23 Abs4 Z2;MSchG 1979 §23 Abs8 Z3 idF 2001/... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...