Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Zulässigkeit der rechtzeitigen Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Mit als „Bescheid betreffend Suspendierung gemäß § 112 Abs 3 BDG 1979“ bezeichneter Erledigung vom 30.09.2020, gezeichnet von XXXX als „Senatsvorsitzende“ der „Disziplinarkommission für Justiz“, Senat 2, Zl. 102 Ds 4/20z, wurde gegen XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wegen im
Spruch: nicht näher bezeichneter Dienstpflichtverletzungen eine Suspendierung vom Dienst ge... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Zulässigkeit der rechtzeitigen Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Mit als „Bescheid betreffend Suspendierung gemäß § 112 Abs 3 BDG 1979“ bezeichneter Erledigung vom 30.09.2020, gezeichnet von XXXX als „Senatsvorsitzende“ der Disziplinarkommission für Justiz, Senat 2, Zl. 102 Ds 5/20x, wurde gegen XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wegen im
Spruch: nicht näher bezeichneter Dienstpflichtverletzungen eine Suspendierung vom Dienst gemä... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Zulässigkeit der rechtzeitigen Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Mit als „Bescheid betreffend Suspendierung gemäß § 112 Abs 3 BDG 1979“ bezeichneter Erledigung vom 30.09.2020, gezeichnet von XXXX als „Senatsvorsitzende“ der Disziplinarkommission für Justiz, Senat 2, Zl. 102 Ds 6/20v, wurde gegen XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wegen im
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