Der Beschwerdeführer stand als Gendarmeriebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war der Gendarmerieposten E. Mit dem Disziplinarerkenntnis vom 30. November 1978 erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten (§ 51 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, - BDG) hinsichtlich der §§ 21, 22 und 24 der Dienstpragmatik im Zusammenhal... mehr lesen...