Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §95 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0118 E 12. Oktober 1983 VwSlg 11184 A/1983 RS 2 Stammrechtssatz Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Der Zweck des Disziplinarrechtes hingegen ist nicht, gegen einen Be... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Der Begriff "Dienstpflichten" ist nicht auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Amtes beschränkt. Auch außerdienstliches Verhalten kann in besonderen Fällen eine Dienstpflichtverletzung darstellen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1985090254.X04 ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Ein Exekutivbeamter, der ihm anvertrautes Gut veruntreut und dadurch nicht nur die Achtung, welche der Bf zur Wahrnehmung seines schwierigen Exekutivdienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, schwer erschü... mehr lesen...