Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 8. 1. 1990 beim Beklagten als Vermessungstechniker angestellt. Der jährliche Urlaubsanspruch des Klägers betrug 25 Arbeitstage. Beim Beklagten war es seit Jahren üblich, dass am Jahresende bestehende, nicht eingearbeitete Fehlstunden in Urlaubstage umgerechnet und als allfälliger Urlaubsvorgriff beim Urlaubsanspruch für das Folgejahr berücksichtigt wurden. Der Kläger begann das Jahr 1998 (Kalenderjahr = Urlaubsjahr) mit einem aus dem Ja... mehr lesen...
Norm: BDG 1979 §70 DO Bundesforste BGBl 1986/298 §48VBG 1948 §27f BDG 1979 § 70 heute BDG 1979 § 70 gültig ab 01.01.1980
Rechtssatz: Der Begriff des Vorgriffs auf künftige Urlaubsansprüche findet sich zwar nicht im Urlaubsgesetz, wohl aber in einigen anderen arbeitsrechtlichen Vorschrif... mehr lesen...