Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge „belangte Behörde“) fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 13e GehG anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des XXXX 2025 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von € 2.982,23 brutto gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe die Auflösung ihres öffentli... mehr lesen...