Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56;
Rechtssatz: Wenn die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung (hier: Kursleiter) in einem Vertragsverhältnis zu einer Institution (hier: Berufsförderungsinstitut) ausgeübt wird, der gegenüber der Beamte auch dienstlich, und zwar planend und überwachend tätig zu werden hat (hier: als Leiter der entsprechenden Abt eines ArbA) und zusätzlich noch diese dienstliche T... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 impl;DGO Graz 1957 §23;
Rechtssatz: Bereits aus dem Begriff "Hauptbeschäftigung" im Verhältnis zur "Nebenbeschäftigung" folgt, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden u... mehr lesen...