Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob der Landesschulrat für Niederösterreich (in Folge kurz "belangte Behörde") das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers (in Folge kurz "BF") vom XXXX über Antrag des BF vom XXXX zu Recht mit Bescheid vom XXXX abgewiesen hat, weil die Fragen des BF zum Teil bereits von Dritten beantwortet worden und zum Teil unzulässig seien. Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob der Landesschulrat für Niederösterreich (in Folge kur... mehr lesen...