Entscheidungsgründe: Der Beklagte schloss am 28. 4. 1992 mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung einen vom 1. 6. 1992 bis 31. 5. 2005 befristeten Dienstvertrag, in dem als Beschäftigungsart "Militärpilotenanwärter" vorgesehen war. In Punkt 15 waren als Sonderbestimmungen folgende festgehalten: "15 Sonderbestimmungen a) Das Dienstverhältnis endet vor der unter Punkt 6 angeführten Dauer, wenn der Dienstnehmer die Befähigung zur Militärluftfahrt mangels I. geistig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Den Revisionsausführungen ist zu erwidern: Der Oberste Gerichtshof hat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom 15.9.1994, 8 ObA 211/94, in der er den Au... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte stand nach Ableistung seines Grundwehrdienstes bei der klagenden Partei, der Republik Österreich, in einem dem Beamten-Dienstrechtsgesetz unterliegenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. In dessen Rahmen besuchte er zunächst die Militärakademie. Ab April 1982 wurde er zum Militärflugzeugführer ausgebildet. Den Flugzeugführerschein erhielt er am 12.6.1994. Dessen Gültigkeitsdauer wurde jährlich - zuletzt bis zum 11.6.1992 - verlängert. Bei Begi... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIIhBDG §20 Abs4BDG §20 Abs5
Rechtssatz: Eine zulässig getroffene vertragliche Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten eines Beamten (hier Piloten) wird durch die durch die BDG - Nov 1988 eingeführte gesetzliche Rückzahlungsverpflichtung nach § 20 Abs 4 und 5 nicht unwirksam. Entscheidungstexte 8 ObA 211/94 Entscheidungstext OGH 15.09.1994 8 ObA 211/9... mehr lesen...