Entscheidungen zu § 19 Abs. 1 BDG 1979

Verfassungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vfgh Erkenntnis 2003/12/10 B1202/02

Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit 14.10.1996 zum Leiter der (damaligen) Sektion III (Kunstsektion) im Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst bestellt. Auf Grund der BundesministerienG-Novelle BGBl. I 1997/21 wurden mit 15.2.1997 ua. die "Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater" in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes übertragen. Im Hinblick darauf wurde ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 10.12.2003

RS Vfgh 2003/12/10 B1202/02

Index: 10 Verfassungsrecht10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Norm: B-VG Art7 Abs4B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBDG 1979 §19 Abs1BDG 1979 §38BDG 1979 §40BezügeG 1972 §10 Abs1UnvereinbarkeitsG 1983 §2 Abs1VfGG §88
Leitsatz: Keine Auswirkungen der Aufhebung einer Bestimmung des Bezügegesetzes auf den Beschwerdeführer des Anlassverfahrens; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufu... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 10.12.2003

TE Vfgh Erkenntnis 2003/11/27 G45/03

Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1202/02 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt: 1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. In den Jahren 1996 bis 2001 leitete er die für Kunstangelegenheiten zuständige Sektion im - seinerzeitigen - Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst bzw. im Bundeskanzleramt. Mit schriftliche... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 27.11.2003

RS Vfgh 2003/11/27 G45/03

Index: 10 Verfassungsrecht10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzBDG 1979 §19 Abs1BezügeG 1972 §10 Abs1
Leitsatz: Keine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Regelung der dienstrechtlichen Stellung von bestimmte Bundesfunktionen sowie das Amt eines Landeshauptmannes einerseits und Landesfunktionen als Mitglied einer Landesregierung andererseits ausübenden Bundesbeamten
Rechtssatz: ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 27.11.2003

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