Norm: BDG §163 Abs6
Rechtssatz:
Auch die Ruhestandsbezüge des Emeritus sind weitergezahltes Gehalt, abhängig von dem während der Zeit der Zugehörigkeit zum Dienststand bezogenen Gehalt.
Entscheidungstexte 5 Ob 1518/93 Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 1518/93 Schlagworte SW: Arbeitsstand European Case L... mehr lesen...