Norm: BDG §137 Abs2BDG §137 Abs3
Rechtssatz: Da es sich bei Richtverwendungen um gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze handelt, die den Wert wiedergeben, der ihnen aufgrund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt, bedarf es bei einem Richtverwendungsarbeitsplatz keiner gesonderter Bewertung im Sinne der durch §137 Abs3 BDG vorgegebenen Kriterien. ... mehr lesen...