Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 21.11.2013 wurde der Disziplinarbeschuldigten (im Folgenden kurz DB) schuldig erkannt, er habe am 26. Juni 2013 unter Ausnutzung seiner dienstlichen Zugangsmöglichkeiten eine private Sendung durch Verwendung eines Sammelumschlages der Post mit dem Gebührenvermerk "Postdienst", und somit ohne Bezahlung der Postgebühr in den Postlauf eingeschleust und habe da... mehr lesen...