Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Er wurde vom Landesgericht Salzburg mit Urteil vom 13. Jänner 1995, AZ. 31 Vr 1194/94-HV 7/94, wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten, Probezeit drei Jahre,... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §114 Abs2 impl;BDG 1979 §95 Abs2 impl;LDG 1984 §73 Abs2 idF 1994/016;LDG 1984 §82 idF 1994/016;VwRallg;
Rechtssatz: Die Bindungswirkung im Disziplinarverfahren folgt nicht bloß aus der Bestimmung des (dem § 95 Abs 2 erster Satz BDG 1979 nachgebildeten) § 73 Abs 2 LDG 1984, sondern aus dem Gedanken der materielle... mehr lesen...