Entscheidungen zu § 109 Abs. 5 BDG 1979

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/21 91/12/0193

Der Beschwerdeführer steht als Brigadier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Leiter der Wehrtechnischen Zentralabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung. Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 25. Juli 1990 auf bescheidmäßige Feststellung, daß der "Ltr GrpVersFü sowie der Ltr S IV" für die Erteilung einer schriftlichen Ermahnung gemäß § 2 Abs. 5 HDG unzuständig seien und die Ermahnungen vom 3. Juli 1990 (durch den Leiter der Sekt... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.10.1991

RS Vwgh 1991/10/21 91/12/0193

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §56;BDG 1979 §109 Abs2;BDG 1979 §109 Abs5;HDG 1985 §2 Abs5;
Rechtssatz: Eine Ermahnung iSd § 109 Abs 5 BDG 1979 ist nicht als Bescheid zu erlassen (Hinweis E 14.12.1987, 86/12/0147). Schlagworte Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlas... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.10.1991

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