Der Verwaltungsgerichtshof verweist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur Vorgeschichte auf das die gegenständliche Disziplinarsache betreffende Vorerkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2011/09/0150, mit dem der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde auf Grund einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Der Verwaltungsgerichtshof verweist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG zur Vorgeschichte auf das die ... mehr lesen...