Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt von der Beklagten zuletzt ausgedehnt S 16,225.000,-- an Vergütungs- bzw Entschädigungsansprüchen für Diensterfindungen. Das Verfahren in erster Instanz wurde zunächst auf das Patent Nummer 295458 bzw 301587 eingeschränkt und bezieht sich auf einen Teilanspruch von S 3,000.000,-- als Gesamtvergütung für die Diensterfindung eines Brems- und Beschleunigungssystem für die von der beklagten Partei hergestellten Druckmaschinen, deren Verwendun... mehr lesen...