Norm: PatG 1970 §138PatG 1970 §141
Rechtssatz: Entscheidungen des OLG Wien in Patentsachen und in Gebrauchsmustersachen 2021 bis 2023 (Datum der Veröffentlichung im RIS) - Einzelfälle; für die Jahre 2014 bis 2017 s RW0000837; für die Jahre 2018 bis 2020 s RW0000893; für die Jahre ab 2024 s RW0001051. Entscheidungstexte 33 R 69/20i Entscheidungstext OLG Wien 15.06.2023 33 R ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §138PatG 1970 §141
Rechtssatz: Entscheidungen des OLG Wien in Patentsachen und in Gebrauchsmustersachen 2018 bis 2020 (Datum der Veröffentlichung im RIS) - Einzelfälle; für die Jahre 2014 bis 2017 s RW0000837; für die Jahre 2021 bis 2023 s RW0000992; für die Jahre ab 2024 s RW0001051. Entscheidungstexte 133 R 107/17h Entscheidungstext OLG Wien 16.07.2020 133 R... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger meldete am 25.7.1972 beim österreichischen Patentamt ein Patent an, dessen Gegenstand "Gebäude aus mehreren, in Abständen voneinander angeordneten Kerntürmen" sind. Diese Patentanmeldung wurde im Patentblatt vom 15.8.1978 bekanntgemacht und der Kläger mit Schreiben vom 21.8.1978 davon mit der Belehrung verständigt, daß nach § 101 PatG mit dem 15.8.1978 zu seinen Gunsten einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patentes eingetreten seien. Mit En... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber des österreichischen Patentes Nr.368.785. Die Bekanntmachung der am 25.7.1972 angemeldeten Erfindung im Patentblatt erfolgte am 15.8.1978. Die Erfindung betrifft ein Gebäude aus mehreren, in Abständen voneinander angeordneten Kerntürmen, welche in Abstand vom Boden durch horizontale Baukonstruktionen miteinander verbunden sind. Der einzige Patentanspruch lautet: 'Gebäude aus mehreren in Abständen voneinander angeordneten Kerntürmen, welche in Ab... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23PatG 1970 §81
Rechtssatz:
Das gemäß § 81 Abs 5 PatG jedermann zustehende Recht, beim Patentamt Auskünfte darüber, unter welchem Titel und von wem eine Anmeldung einer bestimmten Patentklasse eingereicht wurde, einzuholen, tut der bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmenden Gutgläubigkeit des Zwischenbenützers keinen Abbruch. Er ist nicht verpflichtet ohne irgendeinen konkreten Anlaß laufend Erkundigungen darüber ei... mehr lesen...