Norm: PatG §23PatÜG §8 Abs1 litbPatÜG §15
Rechtssatz:
Kein Anspruch auf Vergütung für das Recht auf Weiterbenützung eines Patentes, wenn es sich dabei weder um ein verfallen gewesenes Schutzrecht handelt, noch dessen Wiederherstellung nach den §§ 6 und 8 PatÜG zwischen dem 01.01. und dem 30.06.1958 beantragt worden ist. Veröff: PBl 1968,114 = ÖBl 1968,78 Kein Anspruch auf Vergütung für das Recht auf Weiterbenützung eines Patentes, we... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz:
Kein Vorbenützerrecht, wenn schon vor der Anmeldung des Patents im Hinblick auf die spätere Erfindung zwischen dem sogenannten Vorbenützer und dem späteren Erfinder Vereinbarungen zustande gekommen sind, wenn also über das Patent Abmachungen bestehen.
Entscheidungstexte 4 Ob 306/64 Entscheidungstext OGH 13.07.1964 4 Ob 306/64 Verö... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz:
Zum Begriff des Vorbenutzerrechtes nach § 9 PatG. Zum Begriff des Vorbenutzerrechtes nach Paragraph 9, PatG.
Entscheidungstexte 9 Os 41/63 Entscheidungstext OGH 13.02.1964 9 Os 41/63 Veröff: ÖBl 1964,85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0071329 ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat das Klagebegehren, die Beklagten seien schuldig, dem Kläger gegenüber 1.) das klägerische Patent Nr. 168.914 (Doppelklappbett mit Priorität vom 5. April 1950) anzuerkennen, 2.) Eingriffe in dieses Patent durch gewerbsmäßige Herstellung und Inverkehrsetzung von Doppelklappbetten der den klägerischen Patentansprüchen entsprechenden Art zu unterlassen, 3.) über die in Verkehr gesetzten derartigen Doppelklappbetten Abrechnung zu legen, abgewiesen. Es nahm folgenden S... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz:
Zur
Begründung: eines Vorbenützungsrechtes im Sinne des § 9 PatG 1950 im Zeitpunkte der Anmeldung von Seiten des Vorbenützers werden entweder Handlungen gefordert, die als Benützung im Sinne des § 8 anzusehen sind oder der Vorbenützer muß zumindest solche Vorbereitungen getroffen haben, aus denen sich einerseits in objektiver Beziehung ihre Bestimmung, die Erfindung benutzen zu wollen, und anderseits in... mehr lesen...
Die klagende Partei erzeugte auf Grund eines mit dem Beklagten geschlossenen Lizenzvertrages eine Profilgummisohle. Am 13. Dezember 1949 meldete der Beklagte eine Profilgummisohle zum Patent an und schloß im Jahre 1950 einen Lizenzvertrag mit den S.-Werken, nachdem er ohne Einhaltung - einer Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis zur klagenden Partei gelöst hatte. Da die Klägerin die Einbringung eines Einspruches gegen die Patentanmeldung wegen der ihr zustehenden Vorbenützungsrecht... mehr lesen...
Norm: ABGB §1380 HPatG §23 ABGB § 1380 heute ABGB § 1380 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Vergleich über Unterlassung des Vorbenützungsrechtes.
Entscheidungstexte 3 Ob 193/55 Entscheidungstext OGH 20.04.1955 3 Ob 19... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23PatG 1970 §136
Rechtssatz:
Die Voraussetzungen des § 8 des Gesetzes vom 20.02.1924, BGBl 1924/56, sind nicht nur objektiver, sondern auch subjektiver Natur. Zwischenbenützer des Erfindungsgegenstandes kann nur werden, wer den Gegenstand des Schutzrechtes im Vertrauen auf dessen Untergang in Benützung nimmt oder die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen trifft. Die Voraussetzungen des Paragraph 8, des ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz:
Vorbenutzer ist nach dem § 9 PatG derjenige, der bereits zur Zeit der Anmeldung im guten Glauben die Erfindung im Inlande in Benutzung genommen oder die zu solcher Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Ob er sich des Erfindungscharakters des Gegenstandes bewußt gewesen ist, ist gleichgültig; es genügt die Tatsache der Anwendung. Gewerbsmäßigkeit der Benutzung ist keine Voraussetzung, ... mehr lesen...