Norm: EO §378 Abs1PatG 1970 §156 Abs6
Rechtssatz: Soweit die Parteien des Verletzungsstreits auch am Nichtigkeitsverfahren beteiligt sind, ist eine die Rechtsbeständigkeit bejahende Entscheidung für sie bindend; eine Entscheidung, die das Patent für nichtig erklärt, hat als rechtsgestaltende Entscheidung allseitige Bindungswirkung. Beurteilt das Patentamt oder der Oberste Patent- und Markensenat die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patents ander... mehr lesen...